Hinweisgeberschutzgesetz.
Liebe Mitarbeiterinnen, liebe Mitarbeiter,
im Rahmen der sog. EU-Whistleblower-Richtlinie wurde das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) am 02.07.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist damit auch in Kraft getreten.
Ziel des HinSchG ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden. Das HinSchG verbietet jegliche Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen (sog. Whistleblowern) und verpflichtet Unternehmen, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten.
Hinweisgebende Personen genießen den Schutz des HinSchG, wenn sie Verstöße gegen folgende Vorschriften melden:
Verstöße gegen Strafvorschriften: Dies umfasst jede Strafnorm nach deutschem Recht.
Verstöße, die mit einem Bußgeld bedroht sind (also Ordnungswidrigkeiten), wenn die verletzte Norm dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Darunter fallen beispielsweise Vorschriften aus den Bereichen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder Bußgeldvorschriften, die Verstöße gegen Aufklärungs- und Auskunftspflichten gegenüber Organen der Betriebsverfassung wie Betriebsräten sanktionieren.
Darüber hinaus sind alle Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder umfasst, die zur Umsetzung bestimmter europäischer Regelungen getroffen wurden, sowie Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Rechtsakte in einer Vielzahl verschiedener Bereiche, etwa: Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Vorgaben zur Produktsicherheit, Vorgaben zur Verkehrssicherheit, Vorgaben zur Beförderung gefährlicher Güter, Vorgaben zum Umwelt- und Strahlenschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, Regelungen des Verbraucherschutzes, Regelungen des Datenschutzes und der Sicherheit in der Informationstechnik, Regelungen des Vergaberechts, Regelungen zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften, Regelungen im Bereich des Wettbewerbsrechts etc.
Zuletzt wurde der sachliche Anwendungsbereich auf Äußerungen von Beamtinnen und Beamten ausgeweitet, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen (wohl aufgrund der Geschehnisse um die “Reichsbürger-Razzia”).
Bearbeitungsfristen nach § 17 HinSchG müssen beachtet werden:
Innerhalb von 7 Tagen muss dem Hinweisgeber bestätigt werden, dass seine Meldung eingegangen ist.
Innerhalb von spätestens 3 Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung muss der Hinweisgeber über geplante oder bereits ergriffene Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese informiert werden.
Von der im Unternehmen zuständigen Person oder Abteilung müssen ordnungsgemäße Folgemaßnahmen ergriffen werden, diese können nach § 18 HinSchG beispielsweise sein:
- Einleitung interner Nachforschungen
- Mögliche Maßnahmen zur Behebung des Problems
- Verweis auf andere Kanäle oder Verfahren bei Meldungen
- Abschluss des Verfahrens aufgrund mangelnder Beweise oder anderer Gründe
- Befassung einer zuständigen Behörde
Seit dem 17.12.2023 sind auch wir als Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten dazu verpflichtet einen solchen Meldekanal einzurichten.
Dieser Kanal muss all unseren eigenen Angestellten offenstehen.
Wir haben Herrn Christopher Kunke als externen Meldestellen-Beauftragten bestellt.
Sie können Verstöße postalisch, per E-Mail oder per Telefon anonym an Herrn Kunke melden.
CSBK Datenschutz GmbH
Herr Christopher Kunke
Klosterstraße 68
40211 Düsseldorf
Telefon: 0211/781725101-8
E-Mail: info@csbk-datenschutz.de
Die Meldungen werden stets vertraulich behandelt und der Hinweisgeber bleibt auf Wunsch gegenüber unserem Unternehmen anonym.
Online können Sie Ihren Hinweis an Herrn Kunke direkt und anonym gleich hier versenden:
Dieses Hinweisgeberformular versendet nur EINE E-Mail an info@csbk-datenschutz.de, die Funktion „Collect Submissions“ ist deaktiviert, es wird keine automatische Kopie erzeugt oder gespeichert.